AVG´s

ALLGEMEINE VERGTRAGSGRUNDLAGEN

§ 1 Geltungsbereich

Die nachfolgenden AVG gelten für alle Aufträge mit der Firma NC-CONCEPT, nachfolgend NC-CONCEPT genannt, einschließlich Beratung und sonstigen vertraglichen Leistungen. Etwaige Unwirksamkeiten einzelner Bedingungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen unberührt. Telegrafische, fernschriftliche und telefonische Aufträge sind für NC-CONCEPT erst verbindlich, wenn diese schriftlich durch NC-CONCEPT bestätigt wurden. Mündliche Erklärungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung. Die Allgemeinen Vertragsgrundlagen gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend widersprochen wird.

§ 2 Angebot, Vertragsschluss und Leistungspflichten

Angebote von NC-CONCEPT verstehen sich freibleibend. Von NC-CONCEPT erstellte Kostenvoranschläge sind unverbindlich. Verträge mit NC-CONCEPT kommen nur und erst dann zustande, wenn NC-CONCEPT die zugegangene Aufträge oder Bestellungen schriftlich angenommen oder die vom Auftraggeber bestellten Leistungen erbracht wurden. Änderungen von Verträgen sind nur in schriftlicher Form möglich.

NC-CONCEPT hat nur solche Leistungen zu erbringen, die in den Angeboten und/oder Kostenanschlägen ausdrücklich spezifiziert sind. Gegenstand eines jeden Vertrages ist das Erbringen der vereinbarten Leistung durch NC-CONCEPT, nicht hingegen bestimmte, vom Auftraggeber erhoffte oder geplante wirtschaftliche Erfolge. Zur Durchführung eines jeden Vertrages darf sich NC-CONCEPT Dritter, insbesondere Druckereien, Subunternehmer und/oder freier Mitarbeiter, bedienen.

§ 3 Preise und Leistungen für Druckerzeugnisse (auch als Ware bezeichnet)

Die im Angebot von NC-CONCEPT genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben, längstens jedoch vier Wochen nach Eingang des Angebots beim Auftraggeber. Die Preise verstehen sich Netto und enthalten keine Mehrwertsteuer. Die Preise von NC-CONCEPT gelten ab Werk. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein.

Nachträgliche Änderungen der vertraglichen Leistung auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich der dadurch verursachten Mehrkosten werden dem Auftraggeber gesondert berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger, aber nicht beanstandungsfähiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden.

§ 3.1 Lieferung von Druckerzeugnissen

Sofern Druckerzeugnisse versendet werden, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und/oder der zufälligen Verschlechterung mit Übergabe der jeweiligen Leistung an das Transportunternehmen auf den Auftraggeber über. Dieses gilt auch für Teillieferungen und auch dann, sofern eine frachtfreie Lieferung vereinbart wird.

Lieferfristen werden spätestens bei Vertragsschluss individuell vereinbart. Sofern dies nicht geschieht, gelten insoweit die gesetzlichen Regelungen. NC-CONCEPT ist nur zu Teillieferungen berechtigt, soweit dies unter Berücksichtigung der Gebote von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB angemessen ist. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn

– Teillieferungen für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar sind.
– Die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt bleibt.

Die dem Auftraggeber zustehenden Rechte/Ansprüche wegen einer insoweit von NC-CONCEPT zu vertretenden Pflichtverletzung bleiben unberührt.

Verzögert NC-CONCEPT die Leistung, so kann der Auftraggeber nur dann unter den Voraussetzungen des § 323 BGB zurücktreten, wenn die Verzögerung von NC-CONCEPT zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast ist mit dieser Regelung nicht verbunden. Von NC-CONCEPT nicht zu vertretende Betriebsstörungen von vorübergehender Dauer – sowohl im Betrieb von NC-CONCEPT als auch in dem eines Zulieferers –, insbesondere Streiks, Aussperrungen sowie alle Fälle höherer Gewalt, berechtigen den Auftraggeber nur dann zum Rücktritt vom Vertrag, wenn ihm ein weiteres Festhalten am Vertrag objektiv nicht zugemutet werden kann, andernfalls verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der durch die Störung verursachten Verzögerung. Eine Haftung von NC-CONCEPT ist in diesen Fällen ausgeschlossen.

§ 3.2 Eigentumsvorbehalt 

NC-CONCEPT steht an den vom Auftraggeber angelieferten Druck- und Stempelvorlagen, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.

Die Lieferung von Waren bleibt deshalb bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen von NC-CONCEPT gegen den Auftraggeber Eigentum von NC-CONCEPT. Die Ware darf vor vollständiger Bezahlung weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Auftraggeber hat NC-CONCEPT unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die NC-CONCEPT gehörende Ware erfolgen.

Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hiermit an NC-CONCEPT ab. NC-CONCEPT nimmt die Abtretung hiermit an. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen von NC-CONCEPT um mehr als 10 %, so wird NC-CONCEPT – auf Verlangen des Auftraggebers – Sicherheiten nach ihrer Wahl freigeben.

Bei Verarbeitung oder Umbildung der von NC-CONCEPT gelieferten und in dessen Eigentum stehenden Waren ist der NC-CONCEPT als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen und behält in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum an den Erzeugnissen. Sind Dritte an der Verarbeitung oder Umbildung beteiligt, ist NC-CONCEPT auf einen Miteigentumsanteil in Höhe des Rechnungswerts (Faktura-Endbetrag inkl. MwSt.) der Vorbehaltsware beschränkt. Das so erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum.

§ 3.3 Haftung 

Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes, einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch NC-CONCEPT, auf Gesundheits- oder Körperschäden des Kunden, die auf eine von NC-CONCEPT zu vertretende Pflichtverletzung zurückgehen,

NC-CONCEPT haftet ferner bei grobfahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Eine Pflichtverletzung durch NC-CONCEPT steht eine solche unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen gleich § 278 BGB. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung Auftraggeber vertrauen dürfen.

Mängelansprüche des Auftraggebers verjähren mit solcher aus dem Produkthaftungsgesetz in einem Jahr beginnend mit der (Ab-)Lieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn NC-CONCEPT den Mangel arglistig verschwiegen hat oder soweit eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen wurde.

§ 3.4 Namensnennung und Belegexemplare

NC-CONCEPT erhält vom Auftraggeber nach Druckfertigstellung mind. 6 Belegexemplare des Endprodukts. Die Nutzung zur Eigenwerbung ist seitens des Auftraggebers einzuräumen.

NC-CONCEPT hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken als Urheber genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt NC-CONCEPT zum Schadenersatz. Ohne Nachweis eines höheren Schadens beträgt der Schadenersatz 100% der vereinbarten Vergütungen. Das Recht, einen höheren Schaden bei Nachweis geltend zu machen, bleibt unberührt.

§ 4 Leistungen, Fälligkeit von Vergütungen

Die Erbringung von Leistungen (diese Arbeiten/Leistungen werden in der AVG auch als ”Werke” bezeichnet) im Rahmen des Agentur-Tätigkeitsfeldes ist honorarpflichtig, soweit keine anderen schriftlichen Absprachen getroffen wurden. Das Honorar von NC-CONCEPT wird frei vereinbart oder per Angebot definiert.

Werden mündliche Zusagen von Honoraren vom Auftraggeber nicht eingehalten und/oder bestritten, so dienen die marktüblichen Vergütungssätze als Honorargrundlage im Streitfalle. Die vereinbarten Agentur-Honorare sind stets Nettobeträge zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

Das Honorar für Agenturleistungen wie, Marketingberatung- Konzeption, Werbebratung- Konzeption,  grafische Leistungen jeglicher Art, Fotoshootings, IT-Programmierungen, Webdesign, Datenbankentwicklung, Online-Marketing, Suchmaschinenoptimierung, Public-Relations (PR), Ausstellung- und Messekonzeptionen, Business-Pläne, Video- und Multimedialeistungen sowie Produktdesign, ist als Gesamtsumme oder in Form von Abschlagszahlungen fällig.

Ist die Begleichung in einer Gesamtsumme vereinbart, so wird diese sofort fällig ohne Abzug bei Lieferung/Übergabe der ”Werke” und der Freigabe durch den Auftraggeber. Die Fälligkeit verlängert sich nur bei der Inanspruchnahme der im Leistungsumfang enthaltenen einmaligen Fehlerbehebung dann bis zur nächsten Übergabe.

Die Vergütung in Form von Abschlagszahlungen halbiert das Gesamthonorar - 50% bei Auftragserteilung und weitere 50% (Restzahlung) bei Beendigung und Abgabe des Auftrages, jeweils sofort fällig ohne Abzug.

Beratungsleistungen über einen längeren Zeitraum sind gesondert abzusprechen und schriftlich in deren Fälligkeit zu fixieren. Besondere Materialausgaben, Spesen und andere Kostenaufwendungen sind getrennt vom Honorar zu vereinbaren und stets bei Auftragserteilung im Vorhinein zu entrichten, ggf. mittels einer Abschlagszahlung. Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug so erhebt Auftraggeber  Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Diskontsatz der Deutsch. Bundesbank.

§ 5 Freigabe und Abnahme

Der Auftraggeber übernimmt mit der Genehmigung der Arbeiten die alleinige Verantwortlichkeit für deren Richtigkeit. Auch die Haftung geht damit auf den Auftraggeber über. Nach Ablieferung der Arbeiten ist eine einmalige Korrekturbearbeitung seitens von NC-CONCEPT im Honorar enthalten. Jede weitere Korrektur oder Neuausrichtung ist extra zu honorieren. Beanstandungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Übergabe der ”Werke” vom Auftraggeber geltend zu machen. Nach dieser Frist gelten die ”Werke” als mangelfrei und abgenommen.

§ 5.1 Abnahme und Gefahrübergang

Die realisierten und fertigen Werke (Entwürfe) sind in Form einer druckfertigen PDF-Datei (Portable Document Format) dem Auftraggeber zu überlassen.

Der Auftraggeber hat die von NC-CONCEPT vertragsgemäß erbrachten Leistungen jeweils unverzüglich nach Übergabe abzunehmen, spätestens jedoch innerhalb von sieben Werktagen nach Aufforderung durch NC-CONCEPT. Nimmt der Auftraggeber Leistungen nicht fristgerecht ab, kann NC-CONCEPT nach Mahnung unter angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen, und zwar nach beliebiger Wahl entweder Ersatz des entstandenen Schadens oder - ohne Nachweis der Höhe des Schadens der vereinbarten Gesamtnetto-Vergütung.

Sofern Leistungen auf Wunsch der Auftraggeber per Datenübertragung versendet werden, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und/oder der zufälligen Verschlechterung mit Übergabe der jeweiligen Leistung auf den Auftraggeber über.

§ 5.2 Mängel

Verursachte Mängel durch NC-CONCEPT sind durch den Auftraggeber unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich zu rügen. Zunächst ist NC-CONCEPT Gelegenheit zu geben, Nacherfüllung in angemessener Frist zu leisten, und zwar nach Wahl durch die Beseitigung des Mangels, das Erbringen einer mangelfreien Leistung oder die Herstellung eines neuen Werkes.

§ 6 Sonderleistungen

Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung von Reinzeichnungen, Manuskriptstudium, Drucküberwachung etc. werden nach Zeitaufwand entsprechend dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD gesondert berechnet.

NC-CONCEPT ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung (sofern es mit dem Auftrag direkt zusammenhängt) notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, NC-CONCEPT entsprechende Vollmachten zu erteilen.

Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung von NC-CONCEPT abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, NC-CONCEPT  im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluß ergeben.

§ 7 Urheberrecht

Alle Texte, Konzepte, Grafiken, Layouts, Skizzen, Publikationen, etc. und sonstigen schriftlich niedergelegten Leistungen unterliegen in ihren sämtlichen Entwurfs- und Endfassungen den Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes (UrhG). Ideen bedürfen der schriftlichen Niederlegung und Veröffentlichung gegenüber Zweiten. Die Mitarbeit oder Vorschläge des Auftraggebers begründen kein Miturheberrecht seinerseits an den ”Werken” und finden keine Berücksichtigung bei der Höhe des Honorars.

NC-CONCEPT ist für alle angefertigten Arbeiten Verfasser sowie Urheber (Miturheber), soweit diese nicht direkt anderen Urhebern (Schöpfern) zuzurechnen sind. In diesem Fall genießt NC-CONCEPT entsprechende Nutzungs- und Verwertungsrechte von den Urhebern und vertritt deren Rechte gegenüber den Auftraggebern.

Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen sind vom Auftraggeber zu erstatten.

§ 7.2 Nutzungsrechte

Der Auftraggeber erhält von NC-CONCEPT generell das Nutzungsrecht zu einem bestimmten Einsatzzweck - das einfaches Nutzungsrecht. Das einfache Nutzungsrecht, Nutzungsart, Nutzungsgebiet, Nutzungsdauer und der Einsatzzweck wird in der Rechnung, im Vertrag und/oder im Angebot aufgeführt. Eine weitergehende Nutzung ist ohne schriftliche Zustimmung unzulässig. Übertragen von weitreichender Nutzungsrechte über das einfache Nutzungsrecht hinaus bedarf der schriftlichen Freigabe und Einwilligung von NC-CONCEPT und deren Urhebern. Das Honorar hierfür ist vorab gesondert zu vereinbaren. Die Werke dürfen ohne ausdrückliche Genehmigung seitens NC-CONCEPTs weder im Original noch in der Reproduktion verändert bzw. auch nicht in Teilen nachgeahmt werden.

§ 7.3 Eigentumsvorbehalt

Das Einräumen der jeweiligen Nutzungsrechte beinhaltet nicht die Eigentumsrechte. Diese verbleiben bei NC-CONCEPT und deren Urhebern. Wünscht der Auftraggeber das Übertragen von Eigentumsrechten (7.6), so bedarf dies der schriftlichen Freigabe und Genehmigung von NC-CONCEPT oder als Vertreter der Urheber sowie einer diesbezüglichen Honorarvereinbarung.

§ 7.4 Verstoß gegen Urheber- und Nutzungsrecht

Ein Verstoß gegen die Bestimmungen des Urheber- und Nutzungsrecht berechtigt NC-CONCEPT und Urherbern, wie in der Werbe-, Marketing-, Medien und Rechtebranche üblich, ein zusätzliches Honorar zu berechnen.  Die Zuschlagshöhe ist mit dem Zweifachen der eigentlichen Vergütung anzusetzen. Ist kein Honorar im Vorhinein vereinbart, richtet sich die Vergütungsbasis nach den am Markt üblichen Konditionen (z.B. publizierte Honorartabellen von Verbänden und Fachverlagen wie dem SDSt/AGD) zzgl. Zuschlag. NC-CONCEPT behält sich die strafrechtliche Verfolgung in Abwägung der Schwere und des Umfanges des Missbrauchs sowie hinsichtlich der Einigungsbereitschaft des widerrechtlichen Nutzers vor.

§ 7.5 Überlassung von Originalen (offene Daten)

Eine Überlassung von Originalen Werken (offene Dateien) ist im Einzelfall gegen zusätzliche Honorierung, das gesondert zu vereinbaren ist, möglich.

Die Herausgabe wie auch immer gearteter offener Dateien (Originale) ist generell kein Vertragsbestandteil und bedarf gesonderter Vereinbarungen, die zwingend schriftlich niederzulegen sind.  Die Zuschlagshöhe für die Überlassung von Originalen oder offnen Dateien ist mit mind. dem Zweifachen der eigentlichen Vergütung anzusetzen.

Schriften, sofern sie nicht zum Eigentum von NC-CONCEPT gehören, die in den offenen Dateien eingebunden sind, können nicht erworben werden und müssen ggf. vom Auftraggeber gesondert gekauft werden. Ähnliches könnte bei Bildern von Fotoagenturen gelten, die unter Umständen erneute Lizenzen benötigen. Dies ist bei entsprechender Vereinbarung dem Auftraggeber entsprechend mitzuteilen.

§ 8  Internet-Präsenz, Inhalte von Internet-Seiten und Domainreservierung

Der Auftraggeber ist für die Inhalte seiner Seite verantwortlich und garantiert, dass alle Inhalte frei von Rechten Dritter sind, er also alleiniger Inhaber aller dargebotenen Inhalte ist. Der Auftraggeber stellt NC-CONCEPT von allen Ansprüchen Dritter frei. Der Auftraggeber darf mit der Form, dem Inhalt oder dem Zweck seiner Internetseiten nicht gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen.

NC-CONCEPT ist nicht verpflichtet, die Internet-Präsenz des Auftraggebers auf Verstöße jeglicher Art zu prüfen. Die Domainnamen werden durch NC-CONCEPT und Zustimmung des Auftraggebers bei der  jeweiligen Registrierungsstelle NIC (DENIC in Deutschland) registriert. Der Domainname wird auf den Namen vom Auftraggeber eingetragen.

Jegliche Haftung und Gewährleistung für die Zuteilung des bestellten Domainnamens sind seitens  NC-CONCEPT ausgeschlossen. Der Auftraggeber garantiert, dass die von ihm beantragte Domain keine Rechte Dritter verletzt.

Der Auftraggeber stellt NC-CONCEPT von Ersatzansprüchen Dritter sowie von allen Aufwendungen, die auf einer möglicherweise unzulässigen Verwendung einer Internet-Domain durch NC-CONCEPT beruhen, frei.

Falls nicht explizit vereinbart, behält sich NC-CONCEPT vor, einen Link auf der Startseite des Auftraggebers zu platzieren, der zur Internetseite von NC-CONCEPT führt. Dieser Link besteht entweder aus einer Grafik oder einem textbasierten Link und wird so gewählt, dass dieser nicht im Vordergrund und das Gesamtbild der Auftraggeberwebseite nicht stört.

§ 9 Pflichten und Obliegenheiten des Auftraggebers

Der Auftraggeber stellt NC-CONCEPT die einzubindenden Inhalte zur Verfügung. Für die Herstellung der Inhalte ist allein der Auftraggeber verantwortlich. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber NC-CONCEPT von allen Ersatzansprüchen Dritter frei. Zu den vom Auftraggeber bereitzustellenden Inhalten gehören insbesondere sämtliche einzubindenden Texte, Bilder, Grafiken, Logos und Tabellen.

Sobald der Auftraggeber ein Basis- oder Gesamtkonzept erstellt hat, das die vertragliche Anforderung erfüllt, wird der Auftraggeber diesen Entwurf durch schriftliche Erklärung freigeben.

Während der Herstellungsphase ist NC-CONCEPT berechtigt, dem Auftraggeber einzelne Bestandteile zur Teilabnahme vorzulegen. Der Auftraggeber ist zur Teilabnahme verpflichtet, sofern die betreffenden Bestandteile den vertraglichen Anforderungen entsprechen.

Nach Fertigstellung ist NC-CONCEPT verpflichtet, eine gebrauchstaugliche Version herzustellen und diese dem Auftraggeber auf einem geeigneten Datenträger oder per Datenübertragung zu übergeben. Der Auftraggeber ist zur Abnahme dieser Version verpflichtet, sofern diese den vertraglichen Anforderungen entspricht.

An geeigneter Stelle werden Hinweise auf die Urheberstellung von NC-CONCEPT aufgenommen. Der Auftraggeber ist nicht dazu berechtigt die Hinweise ohne Zustimmung von NC-CONCEPT zu entfernen (Abs. 7.4).

§ 10 Schlussbestimmungen

Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Regensburg. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Regensburg.

Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

NC-CONCEPT
Nandor Caki
Kolpingstraße. 12
93170 Bernhardswald

Telefon: +49 (0) 9407-8139349
E-Mail: info@nc-concept.de